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In Zeiten der Krise muss man zusammenhalten – besonders in der Kreativbranche!



Die Berufsverbände richten einen Appell an die Produktionsfirmen und die ProduzentenAllianz – informieren Sie Ihre Mitglieder nun zügig über die Möglichkeiten der Kurzarbeit, um Kündigungen zu verhindern!


In den Geschäftsstellen der Berufsverbände melden Mitglieder inzwischen täglich Kündigungen, die die Branche derzeit komplett verunsichern. Auch Produktionsfirmen scheinen oftmals unsicher zu sein, wie in dieser Situation mit den eigenen Mitarbeitern umzugehen ist. Der gestern abgeschlossene Kurzarbeits-Tarifvertrag für Filmproduktionen und Filmproduktionsunternehmen setzt ein WICHTIGES SIGNAL. Wir hoffen sehr, dass diese Regelungen die Einführung von Kurzarbeit erleichtern und damit den Filmschaffenden schnell mehr Sicherheit geben werden.


In dieser historischen Situation bietet sich die Gelegenheit, innerhalb der Filmbranche SOLIDARITÄT zu zeigen. Die Berufsverbände danken ausdrücklich den Firmen, die schon in der vergangenen Woche positive Signale an ihre Beschäftigten gegeben haben: Kurzarbeit, Weiterbeschäftigung oder sogar in Einzelfällen volle Erfüllung des Vertrages!


Zumindest für Teammitglieder, die auf tariflicher Mindestgage arbeiten und mit dieser unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des Kurzarbeitergelds (KUG) in Höhe von monatlich € 6.900,00 (West) bzw. € 6.450,00 (Ost) liegen, ist die Regelung des Zuschusses über die tarifvertraglich gebundenen Produktionen auf Netto 100% eine gute Lösung.


Anders ist es für Diejenigen, die über der Beitragsbemessungsgrenze des KUG verdienen, oder eine Individualgage über der tariflichen Mindestgage vereinbart haben. Für diese kann die Regelung des Tarifvertrages im Einzelfall eine gravierende Schlechterstellung gegenüber der vertraglich vereinbarten Vergütung bedeuten. Daher sollten hier die individuellen Risiken abgewogen werden, bevor man einer betrieblichen Regelung der Kurzarbeit zustimmt.


"Es kommt in Zeiten wie diesen nicht darauf an, später vor Gericht klären zu lassen, ob denn nun im Einzelfall ein wichtiger Kündigungsgrund (§ 626 BGB) oder Unmöglichkeit vorlag. Es sollte im Interesse aller Beteiligten sein, eine gütliche und für beide Seiten des Vertrages tragbare Einigung zu finden.“ so Rechtsanwältin Katrin Simonis, Justiziarin des VSK.


Auch fällt in den Zeiten, in denen sich alle Mitarbeiter - auch die "Head of Departments“ - ausnahmsweise streng an die Anordnungen der Produktion halten müssen, um die Sicherheitsvorkehrungen der Gesundheitsbehörde einzuhalten, im Einzelfall die bestehende Unsicherheit über den STATUS von Mitarbeitern vielfach weg. In Zeiten von Corona kann oftmals nicht mehr von einer weisungsfreien Tätigkeit ausgegangen werden. Damit können auch diese Teammitglieder als unbefristet angemeldet werden und Kurzarbeitergeld erhalten.


Die TV-und Filmschaffenden sind darauf angewiesen, dass die Produktionsfirmen mit der Kurzarbeit die Voraussetzungen für ihre finanzielle Absicherung schaffen – daher unser dringender Appell:


Bitte nutzen Sie dieses wichtige Angebot der Bundesregierung, zumal die Kosten zum größten Teil die Bundesagentur für Arbeit trägt!


B F S - Bundesverband Filmschnitt Editor e.V.

B V K - Berufsverband Kinematografie e.V.

V S K - Verband der Berufsgruppen Szenenbild und Kostümbild e.V.


Ansprechpartnerin:

Katrin Simonis

Justiziarin des VSK

Schellingstr. 21

D-80799 München

Telefon: +49 (0) 89 45 20 68 2 -0

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