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Gerichtliche Klarstellung: GVR verlangen Repräsentativität im jeweiligen Berufsfeld



Gerichtliche Klarstellung von weitreichender Bedeutung für Berufsverbände der Filmbranche und für ver.di: GVR verlangen Repräsentativität im jeweiligen Berufsfeld

Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13. Mai 2025 im Verfahren des BSD (Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V.) gegen ver.di stellt fest, dass die für gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG erforderliche Repräsentativität für ein bestimmtes Berufsfeld nicht durch eine behauptete Repräsentativität „für die Filmbranche“ ersetzt werden kann. Das Gericht untersagt ver.di den Abschuss von Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) für Berufsfelder, in denen sie nicht repräsentativ ist (Az.: 15 O 397/24).

 

Ver.di hatte gemeinsam mit dem BFFS (Schauspiel) und dem BVFT (Ton) eine „Netflix-GVR-Synchron“ auch für die Gewerke Synchronbuch und Synchronregie verhandelt und abgeschlossen. Der Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V. (BSD) hatte dagegen vor dem LG Berlin II geklagt, weil er davon ausgeht, dass keine der an der „Netflix-GVR-Synchron“ beteiligten Vereinigungen berechtigt ist, GVR für Synchronbuch und Synchronregie zu verhandeln und abzuschließen. Es fehle insoweit u.a. an der erforderlichen Repräsentativität nach § 36 Abs. 2 UrhG. Das Gericht ist dieser Rechtsaufassung in seinem Urteil gefolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Der BSD hatte argumentiert, seine verbandliche Grundlage und die Regelkompetenz für die Angelegenheiten im Bereich Synchronregie und Dialogbuch werde durch das Agieren der ver.di bedroht, wenn die Gewerkschaft ohne die erforderliche Repräsentativität mit Netflix Verhandlungen führe und durch einen Abschluss Fakten schaffe.

 

Ver.di hat in den letzten Jahren im Filmbereich einige teils scharf kritisierte kollektive Regelungen nicht als Tarifverträge, sondern als GVR für Bereiche abgeschlossen, die von etablierten Urheberverbänden repräsentativ und fachkundig vertreten werden. Der BSD ist als erster Urheberverband gerichtlich dagegen vorgegangen – mit Erfolg. Das Urteil stellt klar, dass ver.di keine GVR für Berufsfelder verhandeln und abschließen darf, in denen sie nicht über die erforderliche Repräsentativität verfügt.

 

Das Urteil lässt hoffen, dass die gesetzlichen Maßstäbe beim Verhandeln von GVR in Zukunft beachtet werden. Die Verbände der UrheberAllianz Film & Fernsehen begrüßen die gerichtliche Klarstellung und sehen ihre Rechtsauffassung bestätigt, dass die hier nicht repräsentative ver.di keine GVR für Filmberufe abschließen darf.

 

UrheberAllianz Film & Fernsehen                

Berlin / München, den 20. Mai 2025



 
 
 

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